§ 33a – Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 4 und § 5 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen. (2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenleitung oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden. (3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.
Kurz erklärt
- Zollfahndungsbehörden können Personen, Sachen oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage ausschreiben.
- Dies geschieht zur Verhütung von Straftaten gemäß bestimmten gesetzlichen Vorgaben.
- Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle erfordert eine Anordnung der Behördenleitung oder deren Vertretung.
- In dringenden Fällen kann auch ein Beamter des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes die Ausschreibung anordnen.
- Die Gründe für die Ausschreibung müssen dokumentiert werden.